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BGBl. I Nr. 66/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 66/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Kundmachung betrifft vor allem die Bauwirtschaft: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt Arbeitnehmern BauID-Karten aus, über die bei Entsendungen auch Lohnunterlagen bereitgehalten werden können, und Metalltechnikbetriebe werden aus Bauarbeiter-Urlaubs- und Schlechtwetterrecht weitgehend ausgenommen. Daneben gibt es ein einheitliches Jahreskontingent für die Schlechtwetterentschädigung und Änderungen bei Abfertigung, Sozialfonds-Beiträgen und Arbeitsinspektion.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 917/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 574 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11862 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 1151 § 0↗RIS↗
§ 34geändertText, Z 1 bis Z 3, Schlussteil
in Kraft 01.08.2021 – 31.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 157/2021 · danach: BGBl. I Nr. 66/2026 § 34↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 66/2026 § 34↗RIS↗
Abschnitt VIc
Bau-ID System
Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems
§ 34.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems hat ein Informationssystem (IT-SystemsBauID-System)
1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei ihren Prüf- der Urlaubs- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für sie insbesondere Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Urlaubs- Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
berechtigt zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (Bau-ID GmbHBauID-GmbH) zu bedienen.
(2) Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.
Schlagworte
Urlaubskasse, Prüfpflicht, Lohndumping