BGBl. I Nr. 66/2026
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Die Kundmachung betrifft vor allem die Bauwirtschaft: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt Arbeitnehmern BauID-Karten aus, über die bei Entsendungen auch Lohnunterlagen bereitgehalten werden können, und Metalltechnikbetriebe werden aus Bauarbeiter-Urlaubs- und Schlechtwetterrecht weitgehend ausgenommen. Daneben gibt es ein einheitliches Jahreskontingent für die Schlechtwetterentschädigung und Änderungen bei Abfertigung, Sozialfonds-Beiträgen und Arbeitsinspektion.
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- Die Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt den Arbeitnehmern im Geltungsbereich BauID-Karten aus. Metalltechnikbetriebe sind weitgehend ausgenommen. Bei begründetem Verdacht kann die Kasse weitere Unterlagen anfordern; gezahlte Zuschläge sind in der Insolvenz weitgehend unanfechtbar.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 2, § 40) bzw. ab 01.08.2026 (14 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.07.2026 (§ 23e).
- Anwendung laut Gesetz: § 25 Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 eröffnet werden. § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 verwirklicht werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 917/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 574 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11862 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 bis Abs 5; Abs 6 (neu)
§ 34a.
(1) Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Bau-ID Karte zur Teilnahme am IT-System zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken mit der Bau-ID GmbH vereinbaren, sofern der Arbeitnehmer gegenüber der Bau-ID GmbH seine Identität hinreichend nachweist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID-Karte auszustellen.
(2) Im IT-System werden zu den in § 34 Abs. 1 genannten Zwecken folgende Daten verarbeitet: Name, Geschlecht, Lichtbild, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit. Zum Zweck der Ausstellung der BauID-Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte in der Reihenfolge
1. aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992,
2. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID-System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
(3) Auf Ersuchen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitnehmers Die BauID-Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, mit einer technisch geeigneten Funktion zum Zweck der Kartenausstellung der Bau-ID GmbH die in Abs. 2 genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- Datenaustausch auszustatten und Betriebsauskunft der Urlaubs- hat jedenfalls den Namen und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Schnittstelle Kartennummer zu übermitteln enthalten.
(4) Die Bau-ID Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten Sowohl Personen im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der BauID-Karte im BauID-System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und hat den Namen einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID-System unentgeltlich nutzen.
(5) Der Arbeitnehmer kann mittels der Bau-ID Karte seine bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Ansprüche gemäß den Abschnitten II, III, VIb sowie die Daten nach § 34c Abs. 1 Z 4 einsehen und im IT-System der Bau-ID GmbH das Abfrageprotokoll seiner Bau-ID Karte abrufen. Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID-Karte zur Teilnahme am BauID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ausstellung der Karte sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID-GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 2 abfragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(6) Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID-Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH vertraglich vereinbaren.
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