Absatz eins,Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den Paragraphen 21,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der Paragraphen 21, und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
BGBl. I Nr. 66/2026
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Die Kundmachung betrifft vor allem die Bauwirtschaft: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreibt das BauID-System künftig selbst und stellt Arbeitnehmern BauID-Karten aus, über die bei Entsendungen auch Lohnunterlagen bereitgehalten werden können, und Metalltechnikbetriebe werden aus Bauarbeiter-Urlaubs- und Schlechtwetterrecht weitgehend ausgenommen. Daneben gibt es ein einheitliches Jahreskontingent für die Schlechtwetterentschädigung und Änderungen bei Abfertigung, Sozialfonds-Beiträgen und Arbeitsinspektion.
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- Arbeitgeber und Beschäftiger, die Arbeitnehmer mit BauID-Karte grenzüberschreitend entsenden oder überlassen, können Lohnunterlagen über die Karte elektronisch bereithalten, wenn sie das in der Meldung angeben; die Kartennummern dieser Arbeitnehmer müssen sie bereithalten, sonst droht eine Verwaltungsstrafe.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 72) bzw. ab 01.08.2026 (§ 19, § 22a, § 28).
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 19 Abs. 5b, 22a samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 917/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 574 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11862 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aneu
Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
Paragraph 22 a,
- Absatz 2,Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Absatz eins, genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.