BGBl. I Nr. 67/2026
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Die Ausnahme im Gesundheitstelematikgesetz 2012, nach der Gesundheitsdaten und genetische Daten mit bloßer Transportverschlüsselung statt auf die sonst vorgeschriebene Weise vertraulich übermittelt werden dürfen, wird rückwirkend um ein Jahr verlängert. Zugleich gilt sie künftig auch für Übermittlungen an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
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- Gesundheitsdiensteanbieter, die bisher in der Regel per Fax übermittelt haben, dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten ein Jahr länger mit bloßer Transportverschlüsselung übermitteln; das gilt nun auch für Übermittlungen an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
- In Kraft rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 27) bzw. ab 30.07.2026 (§ 26).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 938/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 547 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11852 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012)
2
§ 26geändert
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§ 27geändert
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