Absatz eins,Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig.
BGBl. I Nr. 69/2026
Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Die Novelle schafft die Erneuerung einer Sterbeverfügung: Innerhalb von fünf Jahren ab der Errichtung genügt dafür eine aktuelle ärztliche Bestätigung, statt das gesamte Verfahren mit zwei ärztlichen Aufklärungen neu zu durchlaufen. Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit wieder ein Jahr nach ihrer Errichtung oder Erneuerung.
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- Sterbewillige Personen können ihre Sterbeverfügung mit einer ärztlichen Bestätigung zu Entscheidungsfähigkeit, freiem Entschluss und Krankheit vor einer dokumentierenden Person, später auch vor einer ärztlichen Person, erneuern; die Erneuerung wird ins Sterbeverfügungsregister eingetragen, die Abschrift zehn Jahre ab der letzten Erneuerung aufbewahrt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8 Abs. 1 fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Februar 2027 zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 525 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 567 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11848 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aneu
Erneuerung
Paragraph 8 a,
- Absatz 2,Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Absatz eins, erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen.
- Absatz 3,Die ärztliche oder die dokumentierende Person kann die Erneuerung entweder auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerken oder ein neues Dokument ausstellen. Das Dokument hat zu enthalten:
- Ziffer einsVor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person;
- Ziffer 2eine schriftliche Bestätigung der ärztlichen oder dokumentierenden Person, dass
- Litera adie sterbewillige Person ihren im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat;
- Litera bdass Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
- Ziffer 3die Dosierungsanordnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,).
- Absatz 4,Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen und dabei folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
- Ziffer einsIdentifikationsdaten der sterbewilligen Person;
- Ziffer 2Datum der ärztlichen Bestätigung und der Erneuerung der Sterbeverfügung;
- Ziffer 3Identifikationsdaten der bestätigenden ärztlichen Person und allenfalls der dokumentierenden Person;
- Ziffer 4Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach Paragraph 7, Absatz 4,