BGBl. I Nr. 6/2026
Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR-Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
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- Für Versicherer gelten Regeln zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Prüfungsausschuss, Haftung, Anforderungen an Prüfer), der gesonderte nichtfinanzielle Bericht entfällt. Dazu kommen neue Anzeige- und Berichtspflichten gegenüber der FMA, etwa für Organe kleiner Versicherungsvereine und für Tätigkeiten in Drittländern.
- In Kraft rückwirkend ab 01.01.2026 (§ 141, § 248) bzw. ab 19.02.2026 (22 §§) bzw. ab 01.07.2026 (§ 77).
- Anwendung laut Gesetz: § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 erfolgen.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 260geändertAbs 1 Z 2; Abs 1a (neu); Abs 2b (neu); Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Abschlussprüfer
Wahl des Abschlussprüfers
§ 260.
(1) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen:
1. den gewählten Abschlussprüfer und
2. die beim gewählten Abschlussprüfer für die Abschlussprüfung verantwortlichen natürlichen Personen den Bestätigungsvermerk gemäß § 271a Abs. 3 letzter Satz 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en).
Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(1a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn eine gemäß Abs. 1 Z 2 namhaft gemachte Person
1. wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder die erforderlichen praktischen Erfahrungen für die Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht besitzt. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit, je nachdem ob es sich um einen den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnenden Abschlussprüfer handelt, insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Unternehmen erstreckt hat;
2. nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der für die Prüfung des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse gesorgt hat oder
3. ihre Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn ihre Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben.
(2) Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Abschlussprüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2a) § 271a Abs. 5 bis 7 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden.
(2b) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Die FMA kann bei Verdacht des Vorliegens von Ausschlussgründen und im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen vom Abschlussprüfer alle zur Beurteilung des Vorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person oder eine bestimmte gemäß Abs. 1 namhaft gemachte natürliche Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund – insbesondere nach einem Vorgehen gemäß Abs. 2b – erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
(4) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 248 Abs. 2 Z 4 oder Abs. 4 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
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