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BGBl. I Nr. 70/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 70/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle stärkt die Amtssprache Slowenisch in der Justiz: Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz werden bei der Richteraufnahme bei gleicher Eignung Bewerber mit Kenntnis der zusätzlichen Amtssprache bevorzugt. Außerdem wechselt die Zuständigkeit für Sozialrechtssachen bestimmter im Ausland wohnender Versicherter von Graz nach Klagenfurt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 554 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11861 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 2 § 0↗RIS↗
§ 7geändert2. Unterabschnitt – Sozialrechtssachen: Abs 2 Z 3 Anm (aufgehoben)
in Kraft 01.08.2010 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 58/2010 · danach: BGBl. I Nr. 70/2026 § 7↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 70/2026 § 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Unterabschnitt – Sozialrechtssachen
§ 7.
(1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:
Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
1. in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,
2. in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,
3. in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,
4. in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder
(Anm.: 4.) in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht Klagenfurt oder
5. in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.
(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.
(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.
Schlagworte
Leistungsstreitverfahren, Konkursgericht, Arbeitsgericht, Ausfallgeld, Insolvenz-Ausfallgeld, Vorschuß Vorschuss, Zuständigkeit