BGBl. I Nr. 70/2026
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Die Novelle stärkt die Amtssprache Slowenisch in der Justiz: Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz werden bei der Richteraufnahme bei gleicher Eignung Bewerber mit Kenntnis der zusätzlichen Amtssprache bevorzugt. Außerdem wechselt die Zuständigkeit für Sozialrechtssachen bestimmter im Ausland wohnender Versicherter von Graz nach Klagenfurt.
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- Für Sozialrechtssachen von Versicherten mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kroatien oder Slowenien ist künftig das Landesgericht Klagenfurt statt des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zuständig; die Ländernamen werden aktualisiert.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 98) bzw. ab 01.01.2027 (§ 7).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 554 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11861 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
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§ 7geändert
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§ 98geändert
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