BGBl. I Nr. 70/2026
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Die Novelle stärkt die Amtssprache Slowenisch in der Justiz: Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz werden bei der Richteraufnahme bei gleicher Eignung Bewerber mit Kenntnis der zusätzlichen Amtssprache bevorzugt. Außerdem wechselt die Zuständigkeit für Sozialrechtssachen bestimmter im Ausland wohnender Versicherter von Graz nach Klagenfurt.
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- Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz sind bei der Aufnahme in den Richterberuf bei gleicher Eignung Bewerberinnen und Bewerber zu bevorzugen, die die zusätzliche Amtssprache Slowenisch in Wort und Schrift beherrschen; die Dienstbeschreibung berücksichtigt auch Kenntnisse weiterer Amtssprachen.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 554 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11861 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertAbs 1 Z 5
… 5 unveränderte Absätze
Gesamtbeurteilung
§ 54.
(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4. die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen Fremd- und weiteren Amtssprachen;
6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
… 11 unveränderte Absätze
7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
8. der Erfolg der Verwendung.
(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
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