BGBl. I Nr. 72/2026
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird
Die Bezüge der obersten Organe des Bundes und der Mitglieder von Nationalrat und Bundesrat werden für das Jahr 2027 nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Anpassung erhöht, sondern nur mit dem Faktor 1,01, also um 1 Prozent.
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- Für die in § 3 Abs. 1 genannten Organe, etwa Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesministerinnen und -minister sowie Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, entfällt die reguläre Anpassung des Ausgangsbetrags für das Jahr 2027; stattdessen wird er mit dem Faktor 1,01 angepasst.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 935/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 564 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11842 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundesbezügegesetz (BBezG)
1
§ 21geändert
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