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BGBl. I Nr. 75/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 75/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erweitert den Kreis der Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, verbietet nicht herkömmliche psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln und passt Probenahme, Unternehmerpflichten und behördliche Maßnahmen an den Internethandel an. Daneben werden Gebühren der Agentur an den Verbraucherpreisindex gebunden und die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung aufgehoben.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 518 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 551 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11855 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 21 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 21.01.2006 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 75/2026 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 75/2026 § 26↗RIS↗
Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung
§ 26.
(1) Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
(2) Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung