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BGBl. I Nr. 75/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 75/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erweitert den Kreis der Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, verbietet nicht herkömmliche psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln und passt Probenahme, Unternehmerpflichten und behördliche Maßnahmen an den Internethandel an. Daneben werden Gebühren der Agentur an den Verbraucherpreisindex gebunden und die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung aufgehoben.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 518 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 551 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11855 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 21 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2022 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 256/2021 · danach: BGBl. I Nr. 75/2026 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 75/2026 § 37↗RIS↗
Monitoring
§ 37.
(1) Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625) anordnen.
(2) Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Bei Monitoringaktionen, die den Internethandel betreffen, ist die Probe zu kaufen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.