BGBl. I Nr. 75/2026
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Die Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erweitert den Kreis der Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, verbietet nicht herkömmliche psychoaktive Stoffe in Lebensmitteln und passt Probenahme, Unternehmerpflichten und behördliche Maßnahmen an den Internethandel an. Daneben werden Gebühren der Agentur an den Verbraucherpreisindex gebunden und die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung aufgehoben.
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- Unternehmer dürfen keine Lebensmittel mit nicht herkömmlichen psychoaktiven Stoffen in Verkehr bringen; im Internethandel müssen sie ausgewählte Ware für Proben bereitstellen, Online-Angebote können untersagt werden. Beauftragte Tierärzte dürfen sich in Kleinbetrieben durch angestellte Tierärzte vertreten lassen; Agentur-Gebühren werden indexiert.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 95) bzw. ab 01.09.2026 (17 §§) bzw. ab 01.01.2027 (§ 62, § 64, § 66).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 518 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 551 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11855 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 1 Z 2
Pflichten der Unternehmer
§ 38.
(1) Unternehmer sind verpflichtet,
1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.
2. die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des § 36 Abs. 6 Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen, oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,
3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
… 13 unveränderte Absätze
4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
5. entsprechend ihrer Verantwortung
a) gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
b) im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,
c) gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7 und Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
d) gemäß Art. 5 und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel
vorzugehen und
6. im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Art. 4 ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß § 75 zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen.
(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 lit. a erlassen.
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