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BGBl. I Nr. 78/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 78/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle legt im Bundesstraßengesetz Ausbauziele für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Bundesstraßen fest und erlaubt dafür Eingriffe in vertragliche Konkurrenzklauseln (Schutzzonen) von Betrieben, mit einem begrenzten Anspruch auf Schadenersatz. Außerdem ist die Fünfjahresfrist eines Bundesstraßenplanungsgebiets gehemmt, solange ein UVP-Genehmigungsverfahren anhängig ist.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 497 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 582 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11858 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2026× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 24 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1
in Kraft 10.05.2006 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 58/2006 · danach: BGBl. I Nr. 78/2026 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 78/2026 § 27↗RIS↗
Betriebe an Bundesstraßen
§ 27.
(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Ladeinfrastruktur, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze, sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).
(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2006)
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Zufahrt