BGBl. I Nr. 78/2026
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Die Novelle legt im Bundesstraßengesetz Ausbauziele für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Bundesstraßen fest und erlaubt dafür Eingriffe in vertragliche Konkurrenzklauseln (Schutzzonen) von Betrieben, mit einem begrenzten Anspruch auf Schadenersatz. Außerdem ist die Fünfjahresfrist eines Bundesstraßenplanungsgebiets gehemmt, solange ein UVP-Genehmigungsverfahren anhängig ist.
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- Ladeinfrastruktur soll bis 2030 im Schnitt alle 25 km für Pkw und leichte, alle 40 km für schwere Nutzfahrzeuge entstehen; Begünstigte von Konkurrenzklauseln müssen dafür Eingriffe hinnehmen, mit begrenztem Schadenersatz; die Planungsgebietsfrist ist während eines UVP-Verfahrens gehemmt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 497 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 582 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11858 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertAbs 1
Betriebe an Bundesstraßen
§ 27.
(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Ladeinfrastruktur, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze, sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).
(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2006)
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