BGBl. I Nr. 78/2026
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Die Novelle legt im Bundesstraßengesetz Ausbauziele für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Bundesstraßen fest und erlaubt dafür Eingriffe in vertragliche Konkurrenzklauseln (Schutzzonen) von Betrieben, mit einem begrenzten Anspruch auf Schadenersatz. Außerdem ist die Fünfjahresfrist eines Bundesstraßenplanungsgebiets gehemmt, solange ein UVP-Genehmigungsverfahren anhängig ist.
Gezeigt: 1 von 1 Gesetz · alle anzeigen
- BStG 1971: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Ladeinfrastruktur soll bis 2030 im Schnitt alle 25 km für Pkw und leichte, alle 40 km für schwere Nutzfahrzeuge entstehen; Begünstigte von Konkurrenzklauseln müssen dafür Eingriffe hinnehmen, mit begrenztem Schadenersatz; die Planungsgebietsfrist ist während eines UVP-Verfahrens gehemmt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 497 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 582 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11858 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971)
24
§ 7geändert
lädt …
§ 9neu
lädt …
§ 14geändert
lädt …
§ 17geändert
lädt …
§ 20bneu
lädt …
§ 27geändert
lädt …