RS0023424
Rechtssatz
zuletzt 19.09.2013Zivilrecht
Für jene Ausnahmsfälle, in denen ein Anrainer des Gehsteiges nicht vorhanden ist, muss es bei der allgemeinen Regelung bleiben, dass die Verpflichtung zur Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft, diese Verpflich …