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BGBl. I Nr. 80/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 80/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle überarbeitet das Luftfahrtgesetz breit: Sie fasst die Regeln für Flugplätze und die Bauten darauf neu, erweitert die Bestimmungen über unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) und ändert die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Flughafenausweise. Daneben passt sie das Gesetz an neues EU-Recht zum einheitlichen europäischen Luftraum an und führt eine Mindeststrafe bei Verstößen gegen Fluggastrechte ein.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 951/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 579 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11856 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2026× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 365 § 0↗RIS↗
§ 69geändertAbs 1 Z 4 bis Z 8; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 1 bis Z 3
in Kraft 27.06.2008 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 83/2008 · danach: BGBl. I Nr. 80/2026 § 69↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 80/2026 § 69↗RIS↗
Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
§ 69.
(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
a) 1. die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
b) 2. die geplanten Bodeneinrichtungen,
c) 3. die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone 4. die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter,
e) 5. die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet, die geplanten Betriebszeiten,
f) 6. die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan),
g) 7. eine planliche Darstellung der Nachweis Zivilflugplatzgrenzen und der für projektierten Bodeneinrichtungen sowie Angabe sämtlicher betroffener Grundstücke unter Anführung des Eigentümers/der Eigentümerin und unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan). nicht älter als sechs Wochen ist, und
8. eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (2§§ 35 ff der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972 – ZFV) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (§ 88) samt den Flugplatzgrenzen voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (§ 96b) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.
(2) Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Abs. 1 zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
(3) Die Unterlagen gemäß Abs.1 und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.