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BGBl. I Nr. 86/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 86/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Novelle schafft im allgemeinen Verwaltungsverfahren Grundlagen für Anbringen und Rechtsbelehrungen über automatisierte Dialogsysteme (Chatbots), für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen und für Bescheide ohne Ermittlungsverfahren in antragslos eingeleiteten Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren entfällt bei Anonym- und Organstrafverfügungen der beigelegte Zahlschein, gezahlt wird per Überweisung mit Zahlungsdaten als Text und QR-Code.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 539 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 611 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11869 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 7 § 0↗RIS↗
§ 48geändertZ 1
in Kraft 01.04.2017 – 16.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 · danach: BGBl. I Nr. 86/2026 § 48↗RIS↗
in Kraft ab 17.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 86/2026 § 48↗RIS↗
§ 48.
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt erlässt;
2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
… 5 unveränderte Absätze
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).