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BGBl. I Nr. 86/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 86/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Novelle schafft im allgemeinen Verwaltungsverfahren Grundlagen für Anbringen und Rechtsbelehrungen über automatisierte Dialogsysteme (Chatbots), für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen und für Bescheide ohne Ermittlungsverfahren in antragslos eingeleiteten Verfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren entfällt bei Anonym- und Organstrafverfügungen der beigelegte Zahlschein, gezahlt wird per Überweisung mit Zahlungsdaten als Text und QR-Code.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 539 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 611 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11869 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 7 § 0↗RIS↗
§ 54bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2019 – 16.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2018 · danach: BGBl. I Nr. 86/2026 § 54b↗RIS↗
in Kraft ab 17.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 86/2026 § 54b↗RIS↗
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b.
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen zahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
… 3 unveränderte Absätze
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.