BGBl. I Nr. 88/2026
Wer ab dem Regelpensionsalter weiterarbeitet oder die Alterspension aufschiebt, zahlt ab 2027 weniger Pensionsbeiträge und erhält einen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag, im Gegenzug entfällt die besondere Höherversicherung. Betriebliche Vorsorgekassen werden ab 2028 aus dem Bankwesengesetz gelöst und eigens von der FMA beaufsichtigt, und Abfertigungen lassen sich leichter in Pensionskassen und Lebensversicherungen übertragen.
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- Ein neuer Arbeitsmarkt-Transformationsfonds, verwaltet vom Arbeitsmarktservice, finanziert Leistungen vor allem zur Begleitung der informationstechnischen und ökologischen Transformation; die damit und mit den zusätzlichen Mitteln für Ältere finanzierten Maßnahmen sind im Jahr 2030 zu evaluieren.
- In Kraft ab 17.10.2026 (§ 78) bzw. ab 01.01.2027 (§ 51a, § 80).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Evaluierung
Paragraph 80,
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach Paragraph 51 a, finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach Paragraph 13, Absatz 6, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.