BGBl. I Nr. 88/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.
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- Betriebliche Vorsorgekassen erhalten einen eigenen Aufsichtsrahmen außerhalb des Bankwesengesetzes und niedrigere Kostengrenzen. Anwartschaftsberechtigte bekommen ein Recht auf Übertragung in ein Pensionskassen-Standardprodukt, eine wählbare Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft ohne Kapitalgarantie, Härtefallauszahlungen und die automatische Zusammenführung alter beitragsfreier Konten, der sie widersprechen können.
- In Kraft ab 17.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2028 (59 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2027 (3 §§, 2 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 7 (neu); Abs 2; Abs 3
5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anzeigepflichten und Meldungen
§ 39.
(1) Ergänzend zu den in § 74 BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20, 30 und 31 Abs. 1 Z 3a nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Die BV-Kasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der BV-Kasse;
2. jede Satzungsänderung;
3. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BV-Kasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 19a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
4. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 20 und 20b Z 4;
5. jede Bildung oder Schließung einer Veranlagungsgemeinschaft;
6. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
7. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Abfertigungsanwartschaften zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise zur Einhaltung, getrennt nach Veranlagungsgemeinschaft (VG), Vorsorge-VG und Sub-VG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Bestimmungen des Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von § 20 (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der FMA gutachtliche Äußerungen in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu erstatten übermitteln.
(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.
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