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BGBl. I Nr. 8/2026

kundgemacht 27.02.2026 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 546 § 0↗RIS↗
§ 118geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.04.2012 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 118↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 8/2026 § 118↗RIS↗
Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen
§ 118.
(1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben die gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in Anhang VII genannten Informationen sowie den Bekanntmachungen sämtliche andere vom erfolgreichen Bieter von ihm für sinnvoll erachteten Angaben zu enthalten anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen. Bekanntmachungen über Subaufträge sind unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen der Kommission zu übermitteln.
(2) Bekanntmachungen Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen werden gemäß den ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gelten die §§ 42 bis 44 41 und 47 veröffentlicht 42b.
(3) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gilt § 41.