BGBl. I Nr. 8/2026
Vergaberechtsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 148geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6, Z 6 Anm (neu), Z 9; Abs 2 bis Abs 4 · umnummeriert: Abs 1 Z 10
Vollziehung
§ 148.
(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
1. des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2. des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister die Bundesministerin für Europa, Integration europäische und Äußeres internationale Angelegenheiten,
3. des § 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
4. der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Digitalisierung Wirtschaft, Energie und Wirtschaftsstandort Tourismus,
5. des § 148 Abs. 4 der Bundesminister die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
6. der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundesminister die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
(Anm.: Z 7 und 8 treten mit 1.10.2026 in Kraft)
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesminister die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Der Bundesminister Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
1. besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
2. von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
§ 148geändertAbs 1 Z 6 Anm (entfallen), Z 7 (neu), Z 8 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Vollziehung
§ 148.
(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
1. des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,
2. des § 138 Abs. 2 erster bis dritter Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
3. des § 61 Abs. 4 erster Satz die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
4. der §§ 61 Abs. 4 letzter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
5. des § 148 Abs. 4 die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
6. der §§ 16, 36 Abs. 1 und 3, 37, 42, 44 Abs. 1, 110 Abs. 3, 138 Abs. 3 bis 5, 142 und 148 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin für Justiz,
7. des § 41a Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
8. des § 41a Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
9. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und
… 8 unveränderte Absätze
10. im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten.
(3) Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat die Bundesministerin für Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Bundesministerin für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
1. besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
2. von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.