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BGBl. I Nr. 8/2026

kundgemacht 27.02.2026 RIS↗Parlament↗
Vergaberechtsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) 1323 § 0↗RIS↗
§ 212geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 21.08.2018 – 28.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 · danach: BGBl. I Nr. 8/2026 § 212↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. I Nr. 8/2026 § 212↗RIS↗
3. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
§ 212.
Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der §§ 213 und 214, in einem in § 203 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 genannten Voraussetzungen vorliegt. (1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
(2) Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.