BGBl. I Nr. 90/2026
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Wortfolge oder Munition in großem Umfang in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war. Die Kundmachung gibt nur diesen Ausspruch wieder und enthält keine Neufassung des Waffengesetzes.
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- VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Kundmachung veröffentlicht den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge oder Munition in großem Umfang in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war. Der Text nennt keine Adressaten und setzt keine Frist.
- In Kraft ab 28.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
neu
Art. 1neu
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