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BGBl. I Nr. 90/2026

kundgemacht 27.10.2026
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 90/2026 · kundgemacht am 27.10.2026 Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Wortfolge oder Munition in großem Umfang in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war. Die Kundmachung gibt nur diesen Ausspruch wieder und enthält keine Neufassung des Waffengesetzes.

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2026

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2026× zu VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 verfassungswidrig war