BGBl. I Nr. 91/2026
Strafvollzugsnovelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)
Die Strafvollzugsnovelle ändert die Regeln für Strafgefangene, Justizanstalten und Besucher: weitergehende Durchsuchungen, Ermittlungsbefugnisse bei Flucht, Abschiebung Ausreisepflichtiger auch ohne deren Zustimmung, Videotelefonie, kürzerer Hausarrest und erweiterter Strafaufschub. Im Jugendstrafverfahren und bei der Untersuchungshaft kommen einzelne Ergänzungen hinzu.
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- Ausreisepflichtige Verurteilte aus Drittstaaten können ohne Zustimmung abgeschoben werden; Besucher von Justizanstalten können an Oberbekleidung und Taschen durchsucht werden; neue Ermittlungsbefugnisse bei Flucht; Videotelefonie wird Telefonaten gleichgestellt, Hausarrest höchstens zwei Wochen, Strafaufschub bei Strafen bis zwei Jahre.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 181) bzw. ab 01.11.2026 (71 §§).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 625 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 638 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11880 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1
Zuständigkeit und Verfahren
§ 7.
(1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach § 4 vor Strafantritt sowie nach den §§ 4 bis 5 und 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
(2) Für das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.
(3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.