BGBl. I Nr. 92/2026
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 weitet den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel aus und schafft eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Österreichische Strafgesetze gelten zudem für bestimmte Taten an Bord von Luftfahrzeugen, und der Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen wird als Kriegsverbrechen erfasst.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten nicht schon als solche als Ausbeutung: § 104a Abs. 3 nennt die Ausbeutung durch sie.
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- Strafbar wird, wer wissentlich Dienste eines Menschenhandelsopfers nutzt; Ausbeutung durch Zwangsheirat, Leihmutterschaft oder missbräuchliche Adoption zählt zum Menschenhandel. Neu strafbar: bezahlte Organentnahmen, gewinnorientiertes Anwerben, Verwendung unerlaubt entnommener Organe; Spender bleiben dabei straffrei, unter 18-Jährige können nicht einwilligen. Die §§ 322 bis 324 werden umnummeriert.
- In Kraft ab 01.11.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11882 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 321geändertÜberschrift
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord
§ 321.
(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung