Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 106/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 125 § 0↗RIS↗
§ 321geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 106/2014 § 321↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 · danach: BGBl. I Nr. 92/2026 § 321↗RIS↗
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Völkermord
§ 321.
(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
1. § 321 ist eine Durchführungsbestimmung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (BG BGBl. Nr. 91/1958.)
2. ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014
Schlagworte
Genozid, Mord, Ausrottung, Vernichtung, Zwangssterilisierung