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BGBl. I Nr. 92/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 92/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 weitet den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel aus und schafft eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Österreichische Strafgesetze gelten zudem für bestimmte Taten an Bord von Luftfahrzeugen, und der Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen wird als Kriegsverbrechen erfasst.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten nicht schon als solche als Ausbeutung: § 104a Abs. 3 nennt die Ausbeutung durch sie.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11882 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2026× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 813 § 0↗RIS↗
§ 321fgeändertAbs 1 Z 2, Z 4 (neu), Z 5 (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 106/2014 · danach: BGBl. I Nr. 92/2026 § 321f↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 92/2026 § 321f↗RIS↗
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
§ 321f.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
1. Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
2. biologische oder chemische Kampfmittel verwendet oder,
3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung zu verursachen,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Abs. 1) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014