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BGBl. I Nr. 92/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 92/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 weitet den strafrechtlichen Schutz vor Menschenhandel aus und schafft eigene gerichtliche Straftatbestände gegen Organhandel. Österreichische Strafgesetze gelten zudem für bestimmte Taten an Bord von Luftfahrzeugen, und der Einsatz nicht entdeckbarer Splitterwaffen und blindmachender Laserwaffen wird als Kriegsverbrechen erfasst.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Zwangsheirat, Leihmutterschaft und missbräuchliche Adoption gelten nicht schon als solche als Ausbeutung: § 104a Abs. 3 nennt die Ausbeutung durch sie.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 624 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 637 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11882 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2026× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 813 § 0↗RIS↗
§ 90geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 105/2019 · danach: BGBl. I Nr. 92/2026 § 90↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 92/2026 § 90↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Einwilligung des Verletzten
§ 90.
(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3) In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.
(4) In die Entnahme eines Organs im Sinn des § 3 Z 6 des Bundesgesetzes über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG), BGBl. I Nr. 108/2012, einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht eingewilligt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Zustimmung, Kastration