BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften müssen die Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorab und regelmäßig prüfen, ESG-Risiken mit Plänen steuern und große Beteiligungen, Übertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorab anzeigen; neu sind periodische Zwangsgelder und Regeln für Zweigstellen aus Drittländern.
- In Kraft ab 30.10.2026 (66 §§, 2 Anl.) bzw. ab 11.01.2027 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Verfahren, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 gestellt wurde, ist weiterhin § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 anzuwenden und sind die Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich nicht anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 88/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21bgeändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3 (entfallen)
Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA
§ 21b.
(1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 6 Abs. 4, Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 8 und 9, Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 2, Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c und, Abs. 1a und 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 5 und 6, Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe d, Art. 298 Abs. 4, Art. 311 Abs. 3 2, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1, Art. 495e und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 50, BGBl. I Nr. 93/2026)(3) Die FMA hat bei der Erlassung einer Verordnung technische Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Art. 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu berücksichtigen, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
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