BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften müssen die Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorab und regelmäßig prüfen, ESG-Risiken mit Plänen steuern und große Beteiligungen, Übertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorab anzeigen; neu sind periodische Zwangsgelder und Regeln für Zweigstellen aus Drittländern.
- In Kraft ab 30.10.2026 (66 §§, 2 Anl.) bzw. ab 11.01.2027 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Verfahren, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 gestellt wurde, ist weiterhin § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 anzuwenden und sind die Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich nicht anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
- § 2: BGBl. I Nr. 88/2026 (kundgemacht am 16.10.2026) sah ab 01.01.2028 eine Fassung vor; ersetzt durch BGBl. I Nr. 93/2026 (kundgemacht am 29.10.2026).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23fgeändertAbs 5
… 4 unveränderte Absätze
Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer
§ 23f.
(1) Die FMA kann nach Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anderer Mitgliedstaaten anerkennen und diese durch Verordnung bei im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen auf jene Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt. Beabsichtigt die FMA, einen von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.
(2) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland gemäß Abs. 1 an, so hat sie dies dem ESRB anzuzeigen.
(3) Bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung einer Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 hat die FMA den Informationen Rechnung zu tragen, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, auf Basis von Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen hat.
(4) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland an, so kann diese Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu einer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so ist nur der höhere Puffer anzuwenden.
(5) Ist ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppen Kreditinstitutsgruppe mit Sitz im Inland ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, soll nach Auffassung der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens eine oder mehrere Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für dieses Tochterunternehmen gelten und teilt die FMA diese Ansicht nicht, kann die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen.
(6) Hat die EBA einen Beschluss gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 getroffen, durch den die FMA verpflichtet wird, die Entscheidung über die Festsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den oder die Systemrisikopuffer durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU anzuerkennen, hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium darüber zu informieren und eine Verordnung, in der die Entscheidung der EBA anerkannt wird, zu erlassen.