BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften müssen die Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorab und regelmäßig prüfen, ESG-Risiken mit Plänen steuern und große Beteiligungen, Übertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorab anzeigen; neu sind periodische Zwangsgelder und Regeln für Zweigstellen aus Drittländern.
- In Kraft ab 30.10.2026 (66 §§, 2 Anl.) bzw. ab 11.01.2027 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Verfahren, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 gestellt wurde, ist weiterhin § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 anzuwenden und sind die Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich nicht anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 88/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39dgeändertAbs 2 Z 4
… 5 unveränderte Absätze
Risikoausschuss
§ 39d.
(1) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 4 sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.
(2) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt
1. die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes,
2. die Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 14, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität,
3. die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkte das Geschäftsmodell und die Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen,
4. unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, die Überprüfung, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, einschließlich der Risiken, die auf die Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführen sind, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten Gewinnen berücksichtigt werden.
(3) Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen. Vorsitzender des Risikoausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (§ 80 AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Ein Vertreter der Risikomanagementabteilung (§ 39 Abs. 5) hat an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über Risikoarten (§ 39 Abs. 2b) und die Risikolage des Kreditinstitutes zu berichten. Dabei hat er auf riskante Entwicklungen hinzuweisen, die sich auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Der Risikoausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
(5) Bei Kreditinstituten, die von der FMA gemäß § 23c oder § 23d als systemrelevantes Institut eingestuft wurden, hat die Mehrheit der Mitglieder und der Vorsitzende des Risikoausschusses unabhängig im Sinne des § 28a Abs. 5b zu sein.
Anmerkung