BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Kreditinstitute und Finanzholdinggesellschaften müssen die Eignung von Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Inhabern von Schlüsselfunktionen vorab und regelmäßig prüfen, ESG-Risiken mit Plänen steuern und große Beteiligungen, Übertragungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorab anzeigen; neu sind periodische Zwangsgelder und Regeln für Zweigstellen aus Drittländern.
- In Kraft ab 30.10.2026 (66 §§, 2 Anl.) bzw. ab 11.01.2027 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 2).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Verfahren, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 gestellt wurde, ist weiterhin § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2026 anzuwenden und sind die Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich nicht anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 88/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2 Z 3, Z 6, Z 7 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Konzessionsrücknahme
§ 6.
(1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.
(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
2. das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den §§ 70b oder 70d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
3. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 4 oder § 70 Abs. 4b Z 3 vorliegen;
4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;
5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind;
6. das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß § 4 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 überzuführen.;
7. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es wurde gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 BaSAG oder gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in § 49 Abs. 1 Z 2 BaSAG oder in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist;
c) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in § 49 Abs. 1 Z 3 BaSAG oder in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt ist.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach § 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 94 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.
(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Anmerkung