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BGBl. I Nr. 93/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 93/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.

Gezeigt: 1 von 8 Gesetzen · alle anzeigen

Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 2747 § 0↗RIS↗
§ 69geändertAbs 1 Z 3; Abs 2 Z 1; Abs 2a (neu); Abs 3b; Abs 3c; Abs 3e (neu); Abs 3f (neu); Abs 7 bis Abs 11 (neu)
in Kraft 18.03.2025 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 · danach: BGBl. I Nr. 93/2026 § 69↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 93/2026 § 69↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
XIV. Abschnitt: Aufsicht
Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 69.
(1) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl I Nr. 69/2015, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch
1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,
2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,
3. in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, hinsichtlich der in § 9 Abs. 9 genannten Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, im Übrigen nach Maßgabe des § 15,
4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17, und
… 4 unveränderte Absätze
5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73, und gegebenenfalls
6. Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
7. gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKG
im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
(2) Die FMA hat zu beaufsichtigen:
1. Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, sowie die Angemessenheit der Strategien und operativen Maßnahmen zur Erreichung der in den Plänen gemäß § 39 Abs. 7 bis 9 festzulegenden Ziele;
2. die Risiken, die bei Tests der digitalen operationellen Resilienz gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2554 ermittelt werden;
3. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.
(2a) Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Abs. 2 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß § 69b Abs. 1 Z 4 offenzulegenden Kriterien anzuwenden. Für diese Zwecke können die FMA und die Oesterreichische Nationalbank insbesondere prüfen, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Kreditinstitut ist kein G-SRI, kein Nicht-EU-G-SRI oder keine G-SRI-Einheit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. das Kreditinstitut wurde gemäß § 23d Abs. 1 als Systemrelevantes Institut (SRI) ermittelt;
3. das Kreditinstitut ist Teil einer Kreditinstitutsgruppe;
4. die Tochterinstitute der unter Z 3 genannten Kreditinstitutsgruppe erfüllen alle folgenden Bedingungen:
a) Sie oder die überwiegende Mehrheit von ihnen gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gemäß von Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen;
b) ihre Bilanzsummen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Milliarden Euro.
(3) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß § 39 Abs. 2d zu berücksichtigen haben:
… 3 unveränderte Absätze
1. Der in § 39 Abs. 2d genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;
2. der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß § 39 Abs. 3a ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.
Unbeschadet Z 1 und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.
(3a) Die FMA kann beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Kreditinstituten mit ähnlichem Risikoprofil die verwendeten Methoden anpassen und dabei risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren verwenden, wobei die angewandten Methoden spezifische Risiken, denen ein Kreditinstitut möglicherweise ausgesetzt ist, angemessen zu berücksichtigen haben. Die FMA hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung solcher Methoden die institutsspezifische Art der gemäß § 70 Abs. 4a auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat die EBA über von ihr angewandte angepasste Methoden zu informieren.
(3b) Die FMA hat einmal jährlich in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA-Vorgang gemäß Art. 78 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätze und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.
(3c) Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Abs. 2a Z 8 hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.
(3d) Die FMA hat zu überprüfen, ob die gemäß Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.
(3e) Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für den Umgang mit ESG-Risiken sowie die Exposition der Kreditinstitute gegenüber ESG-Risiken zu bewerten. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition hat die FMA die Geschäftsmodelle dieser Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu berücksichtigen. Die Exposition der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen gegenüber ESG-Risiken ist auch auf der Grundlage der gemäß § 39 Abs. 7 bis 9 zu erstellenden Pläne der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu bewerten. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in Bezug auf ESG-Risiken sind an die in diesen Plänen festgelegten Ziele anzupassen. Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die gemäß § 39 Abs. 7 bis 9 zu erstellenden Pläne der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen sowie die Fortschritte bei der Bewältigung der ESG-Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG-Faktoren ergeben, zu bewerten.
(3f) Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Risikopositionen in Kryptowerten und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bewerten, auch unter Berücksichtigung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung von Risiken sowie der Angemessenheit der Ergebnisse der gemäß der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 in diesem Zusammenhang durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vorzunehmenden Bewertungen.
(4) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, dar.
(5) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(6) Entsteht der FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensleitung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Kreditinstituts der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht, so hat die FMA diesen Verdacht unverzüglich der EBA mitzuteilen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat die FMA Kontakt mit der EBA aufzunehmen, um ihre Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die FMA hat gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.
(7) Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a jederzeit einhalten. Verfügt die FMA nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf Grundlage der in § 73 Abs. 8 angeführten Inhalte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das betroffene angehende Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Funktion nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die FMA ist zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen. Hat die FMA Zweifel daran, ob im Zusammenhang mit einem angehenden Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eines in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmens die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt werden, so hat sie einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Unternehmen zu führen, um die festgestellten Zweifel auszuräumen und um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Funktion die entsprechende Eignung besitzt oder bis dahin erwirbt. Zumindest in Bezug auf die in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.
(8) Falls die FMA Kenntnis davon erhält, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so hat sie die Eignung des betroffenen Mitglieds erneut zu prüfen. Die FMA hat die jederzeitige Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 und § 30 Abs. 7a insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft Geldwäscherei gemäß § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht. Die FMA muss die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einer Verlängerung ihres Mandats nicht erneut prüfen, es sei denn, die der FMA bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.
(9) Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des § 7b Abs. 14, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 jederzeit einhalten. Zumindest in Bezug auf die in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des § 7b Abs. 14, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.
(10) Falls die FMA Kenntnis davon erhält, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Leiters einer internen Kontrollfunktion geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Leiters einer internen Kontrollfunktion beeinträchtigen könnte, so hat sie die Eignung der betroffenen Person erneut zu prüfen. Die FMA muss die Eignung von Leitern interner Kontrollfunktionen bei einer Verlängerung ihrer Funktionsdauer nicht erneut prüfen, es sei denn, die der FMA bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Leiters einer internen Kontrollfunktion auswirken.
(11) Die FMA kann im Rahmen ihrer Überprüfungen gemäß Abs. 7 bis 10 auf risikoorientierter Basis auch einschlägige Informationen der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwGeinholen. Die FMA kann auch um Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ersuchen, auf die in der Verordnung (EU) 2024/1620 Bezug genommen wird. Die aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1620 errichtete Behörde für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entscheidet diesfalls, ob ein solcher Zugang gewährt wird.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit, Kreditrisiko