BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Für Vorstand und Bedienstete der FMA gelten neue Unabhängigkeitsregeln: höchstens 14 Jahre im Vorstand, Handelsverbote für bestimmte Finanzinstrumente, jährliche Interessenerklärungen und Abkühlungsphasen beim Wechsel zu beaufsichtigten Kreditinstituten, deren Dienstleistern oder Lobbying-Unternehmen; Abberufungsgründe werden veröffentlicht, wenn das Mitglied nicht widerspricht.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22bgeändertÜberschrift
Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 22b.
(1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 23 Abs. 2 Z 1 WKFG, § 11 Z 2 und 3 MiCA-VVG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG, § 25 Abs. 5 KKG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Anmerkung