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BGBl. I Nr. 93/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 93/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.

Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) 3 § 0↗RIS↗
§ 151geändertZ 3, Z 10 Anm
in Kraft 29.07.2026 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2026 · danach: BGBl. I Nr. 93/2026 § 151↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 93/2026 § 151↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anzeigepflichten an die FMA
§ 151.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, bis 10 dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Geschäftsleitern;
3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 8a bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes;
3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
… 6 unveränderte Absätze
4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);
9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9 getreten)
11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
… 10 unveränderte Absätze
12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;
14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026)
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)
17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;
18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;
19. die Umwandlung gemäß § 64.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015