BGBl. I Nr. 93/2026
Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes, des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 sowie des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung setzt vor allem die geänderte EU-Bankenrichtlinie um: Kreditinstitute müssen die Eignung ihrer Führungskräfte selbst prüfen, ESG-Risiken mit eigenen Plänen steuern und große Transaktionen vorab anzeigen, die FMA erhält neue Befugnisse wie periodische Zwangsgelder und strengere Unabhängigkeitsregeln. Dazu kommen Regeln für Zweigstellen aus Drittländern und kleinere Anpassungen für Sparkassen, Wertpapierfirmen, Kreditdienstleister und die Einlagensicherung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 stehen nur die Bewilligungspflichten nun direkt im Gesetz (§ 7a); die Anzeigepflichten verweisen in § 7 weiterhin auf § 73 BWG.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Im Sparkassengesetz dürfen Begünstigungen ausschließlich aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; das Wort laufende steht nur in den Erläuterungen, nicht im Gesetzestext.
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- Kreditdienstleister müssen Beschwerden und die zu ihrer Beilegung getroffenen Maßnahmen dokumentieren; die FMA kann vierteljährliche Meldungen auch zur Überwachung vieler Übertragungen in Krisen festlegen, stimmt ihre Maßnahmen mit anderen Behörden ab und kann anordnen, einen Verstoß abzustellen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 621 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 634 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11885 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 3
… 17 unveränderte Absätze
Aufsicht
§ 21.
(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu befragen und
3. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen.
(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA folgende Befugnisse:
1. Die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß § 5;
2. den Entzug einer Zulassung gemäß § 8;
3. die Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;
4. die Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke und Datenträger sowie die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen durch die FMA;
5. die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß § 27;
6. die Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß § 12 geschlossen wurden;
7. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans abzuberufen, wenn diese die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen;
8. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine internen Regelungen für die Unternehmensführung und seine Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
9. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine Vorkehrungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;
10. die Anforderung weiterer Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst;
11. dem Kreditdienstleister, Kreditdienstleistungserbringer oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist.
Die Befugnisse, die der FMA auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zukommen, bleiben unberührt.
(3) Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des § 5 Abs. Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes gemäß § 69 Abs. 2 BWG hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 erfüllt.