BGBl. I Nr. 94/2026
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- Das Gesetz wird durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt; bis dahin regelt die Kundmachung vor allem die Einsicht mit berechtigtem Interesse neu, mit genannten Gruppen wie Medien und Nichtregierungsorganisationen, festen Entscheidungsfristen und drei Jahre gültigen Nachweisen.
- Aufgehoben ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10, die vor dem 5. November 2026 gestellt wurden, sind die §§ 10 und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 5 Abs. 1 Z 3c in der Fassung des Bundgesetzes BGBl. I Nr. 94/2026 ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 4. November 2026 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger anzuwenden.
- Absatz 2,Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 17, und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Ziffer 19 :
- Ziffer einsoffene Gesellschaften;
- Ziffer 2Kommanditgesellschaften;
- Ziffer 3Aktiengesellschaften;
- Ziffer 4Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Ziffer 4 aFlexible Kapitalgesellschaften;
- Ziffer 5Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Ziffer 6Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- Ziffer 7kleine Versicherungsvereine;
- Ziffer 8Sparkassen;
- Ziffer 9Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV);
- Ziffer 10Europäische Gesellschaften (SE);
- Ziffer 11Europäische Genossenschaften (SCE);
- Ziffer 12Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
- Ziffer 13sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
- Ziffer 14Vereine gemäß Paragraph eins, VerG;
- Ziffer 15Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
- Ziffer 16aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
- Ziffer 17Trusts gemäß Absatz 3,, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
- Ziffer 18trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
- Ziffer 19Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können. - Absatz 3,Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
- Ziffer einsDas Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
- Ziffer 2die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
- Ziffer 3der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen. - Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, soweit diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Rechtsgrundlage der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
Paragraph 2,
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
- Ziffer einsbei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 :
- Litera aalle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
- Sub-Litera, a, aDirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
- Sub-Litera, b, bIndirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 244, Absatz 2, UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. - Litera bdie natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Litera a, ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
- Sub-Litera, a, abei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
- Sub-Litera, b, bbei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
- Sub-Litera, c, cbei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
- Sub-Litera, d, dbei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.
- Ziffer 2bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 :
- Litera ader/die Settlor/Trustor(en);
- Litera bder/die Trustee(s);
- Litera cder/die Protektor(en), sofern vorhanden;
- Litera ddie Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte;
- Litera ejede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
- Ziffer 3bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18,, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Ziffer 2, genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
- Litera aPrivatstiftungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,):
- Sub-Litera, a, adie Stifter;
- Sub-Litera, b, bdie Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (Paragraph 5, PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen gemäß Paragraph 66, VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß Paragraph 27 a, SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 2, EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 3, und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
- Sub-Litera, c, cdie Mitglieder des Stiftungsvorstands;
- Sub-Litera, d, dsowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
- Litera bbei Stiftungen und Fonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16):
- Sub-Litera, a, adie Gründer;
- Sub-Litera, b, bdie Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
- Sub-Litera, c, cden Begünstigtenkreis;
- Sub-Litera, d, dsowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Definition der Nominee-Vereinbarungen
Paragraph 2 a,
- Absatz eins,Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
- Ziffer einsNominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
- Ziffer 2Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Nominator zu handeln.
- Ziffer 3Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.
- Ziffer 4Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.
- Absatz 2,Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
- Absatz 3,Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, sind, sind die Paragraphen 10 a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.
… 12 unveränderte Absätze
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
Paragraph 4,
Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
… 17 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
Paragraph 5 a,
- Absatz eins,Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:
- Ziffer einsein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 a, 9 und 10;
- Ziffer 2für den meldenden Rechtsträger selbst,
- Litera abei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument oder ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse;
- Litera bbei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
- Litera cbei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
- Litera dbei Flexiblen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten;
- Litera ebei Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
- Litera fbei Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;
- Litera gbei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen die Trusturkunde, sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben, und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
- Litera hNachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben;
- Litera isonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von Litera a bis g erfasst sind;
- Litera jNachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß Paragraph 2 a,
- Ziffer 3für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Ziffer 2, Litera a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen übergeordneten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen übergeordneten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses übergeordneten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
- Ziffer 4für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, die Angabe des Namens, der Stammzahl, der Rechtsform und des Sitzlandes sowie jene am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren
- Litera aNachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind;
- Litera bNachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind;
- Litera cGesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von Litera b, abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
- Litera dNachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind; dies unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen;
- Litera esonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß Litera a bis d übermittelt werden.
Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente gemäß dieser Ziffer für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
- Absatz 2,Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
- Absatz 3,Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein Dritter gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz im Inland oder einem Mitgliedstaat oder nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4, FM-GwG mit Sitz in einem Drittland, Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsDatum und Ort der Einsichtnahme,
- Ziffer 2Name, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,
- Ziffer 3genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,
- Ziffer 4eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes.
Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) befindet. - Absatz 4,Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Absatz 5, dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.
- Absatz 5,Vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages hat der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen, in der diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden Compliance-Package enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen bestehen. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat in der Meldung den Erhalt dieser Bestätigung zu bestätigen. Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Package keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird.
- Absatz 6,Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Absatz eins, oder Absatz 7, übermittelt wurde, gültig.
- Absatz 7,Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die Gültigkeit des Compliance-Packages um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Absatz eins und die Aktualität aller Dokumente gemäß Absatz 4, zu überprüfen und zu bestätigen.
- Absatz 8,Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der relevante inländische und ausländische übergeordnete Rechtsträger hinzufügt, entfernt oder deren Daten geändert werden können, übermittelte Dokumente gelöscht, neue Dokumente hinzugefügt oder die über Dokumente gespeicherten Daten geändert werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Absatz 6, ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.
- Absatz 9,Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.
Befreiung von der Meldepflicht
Paragraph 6,
- Absatz eins,Offene Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Kommanditgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
- Absatz 2,Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
- Absatz 2 a,Flexible Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 a, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese über Stimmrechte von mehr als 25 vH verfügen. Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die Stimmrechte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz GmbHG zu berechnen. Verfügt kein im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter über Stimmrechte von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Flexiblen Kapitalgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Flexible Kapitalgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
- Absatz 3,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
- Absatz 4,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Sparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Stammregister eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
- Absatz 5,Vereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß Paragraph 2 a, vorliegt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
- Absatz 6,Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß Paragraph 5, vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
- Absatz 6 a,Wenn bei gemäß Absatz eins bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.
- Absatz 7,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.
… 5 unveränderte Absätze
Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich
Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.
… 18 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
Verfahrensbestimmungen für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Paragraph 10 b,
- Absatz eins,Die Registerbehörde hat unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu bestimmen, ob ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht:
- Ziffer einsFunktion oder Beruf des Antragstellers und
- Ziffer 2Verbindung des Antragstellers zu den konkreten Rechtsträgern, in deren Daten Einsicht beantragt wird.
Ziffer 2, ist nicht auf Antragsteller anzuwenden, die sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 berufen. Wenn von einem Zentralregister eines anderen Mitgliedstaates bereits ein Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgestellt wurde, so ist dieser im Hinblick auf Ziffer eins, entsprechend den im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe c der Richtline (EU) 2024/1640 festgelegten Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses zu beurteilen. - Absatz 2,Die Registerbehörde hat binnen zwölf Werktagen ab Einlangen eines Antrages auf Zugang zum Register zu entscheiden, ob für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorliegt. Wenn bereits ein Nachweis des berechtigten Interesses der antragstellenden Person im Register gespeichert ist und sich diese im Antrag auf kein anderes berechtigtes Interesse beruft, hat die Registerbehörde binnen sieben Werktagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Diesfalls ist die Funktion oder der Beruf des Antragstellers (Absatz eins, Ziffer eins,) nicht zu überprüfen. Die Fristen verlängern sich im Falle einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen höchstens zweimal um je zwölf Werktage.
- Absatz 3,Bei Anträgen, welche die erforderlichen Angaben gemäß dem nach Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe a der Richtline (EU) 2024/1640 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt nicht oder nicht vollständig enthalten, kann die Registerbehörde zusätzliche Dokumente, Informationen und Daten anfordern. In diesem Fall wird die Frist gemäß Absatz 2 bis zum Einlangen der angeforderten Dokumente, Informationen und Daten oder fruchtlosen Verstreichen der von der Registerbehörde gesetzten Frist gehemmt und verlängert sich um weitere sieben Werktage. Die Registerbehörde hat zu dokumentieren, welche Schritte unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen zu erhalten.
- Absatz 4,Liegt ein berechtigtes Interesse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vor, so hat die Registerbehörde hierüber einen mit Amtssignatur versehenen Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist für die Dauer von drei Jahren gültig. Wurde das Kriterium gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates erfüllt, ist der auszustellende Nachweis mit jener Gültigkeitsdauer zu beschränken, welcher der vorgelegte Nachweis eines Zentralregisters eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Liegt bereits ein gültiger Nachweis der Registerbehörde über dieses berechtigte Interesse vor, ist kein Nachweis auszustellen. Ebenso ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, kein Nachweis auszustellen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 gilt der Nachweis nicht als Nachweis gemäß Artikel 13, Absatz 6, Unterabs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640.
- Absatz 5,Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Einsicht in das Register durch einen Auszug gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zu gewähren, wobei ein Auszug abweichend
- Ziffer einsanstatt des Geburtsdatums nur den Monat und das Jahr der Geburt enthält,
- Ziffer 2anstatt der Angabe des Wohnsitzes nur das Wohnsitzland enthält, und
- Ziffer 3die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera d,, Ziffer 6, Litera d und Ziffer 7 b, entfallen.
Den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 12 genannten Berechtigten ist zusätzlich die Einsicht in historische Daten, einschließlich gelöschter Rechtsträger, zu gewähren, wenn dies beantragt wurde. - Absatz 6,Die Registerbehörde kann einen Antrag nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
- Ziffer einsder Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente, Informationen und Daten nicht oder nicht innerhalb der gemäß Absatz 3, gesetzten Nachfrist vorgelegt;
- Ziffer 2ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern wurde nicht nachgewiesen;
- Ziffer 3die Registerbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente, Informationen und Daten begründete Bedenken, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen in Zusammenhang stehen;
- Ziffer 4das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erstreckt sich nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden;
- Ziffer 5wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.
- Absatz 7,Die Ablehnung eines Antrags ist dem Antragsteller unter Anführung der Gründe gemäß Absatz 6 und einer kurzen Begründung mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag ist von der Registerbehörde hierüber ein Bescheid zu erlassen. Der Antrag hat eine Angabe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ZustG zu enthalten. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Mitteilung hinzuweisen.
- Absatz 8,Die Registerbehörde kann die Überprüfung der in Absatz eins, genannten Funktion oder des Berufs von Zeit zu Zeit, jedoch nicht früher als zwölf Monate nach der Ausstellung des Nachweises wiederholen. Liegen hinreichend Gründe zu der Annahme vor, dass das berechtigte Interesse nicht oder nicht mehr besteht, hat die Registerbehörde eine Überprüfung gemäß erstem Satz unverzüglich vorzunehmen. Wenn einer der in Absatz 6, genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird, hat die Registerbehörde den Nachweis zu widerrufen. Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Personen mit gültigem Nachweis eines berechtigten Interesses gemäß Absatz 4, haben der Registerbehörde Änderungen mitzuteilen, die zu einem nachträglichen Wegfall des berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen ihrer Funktion oder ihres Berufs.
- Absatz 10,Die Registerbehörde hat zu protokollieren, wer gemäß dieser Bestimmung Einsicht in das Register nimmt. Wenn wirtschaftliche Eigentümer einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, sind für Zugriffe von Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 nur Angaben über die Funktion oder den Beruf dieser Personen offenzulegen. Zudem sind keine Informationen über eine für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine dem Artikel 2, Absatz eins, Nummer 44 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechende Stelle in Drittländern offenzulegen, solange dies nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen. Diese Behörden haben bei der Beantragung der Einsicht mit berechtigtem Interesse den Zeitraum, für den sie ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, und die Gründe für diese Beschränkung anzugeben. Dabei haben sie anzuführen, inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Der Zeitraum darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes kann die Registerbehörde diese Frist um bis zu ein Jahr verlängern. Eine weitere Verlängerung um ein Jahr ist zulässig.
- Absatz 11,Die Registerbehörde hat die Europäische Kommission unverzüglich, jedenfalls binnen eines Monats nach ihrem Eintreten über folgende Sachverhalte und jede Änderung zu informieren:
- Ziffer einsVerlängerung der Entscheidungsfrist bei einer unerwartet hohen Anzahl an Anträgen gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 2die Namen der inländischen Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 und die Namen der Behörden oder Kategorien von Behörden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9,, die berechtigt sind, Einsicht in das Register zu nehmen;
- Ziffer 3jede weitere Kategorie von Berechtigten, welche gemäß Paragraph 10, Absatz 2, mittels Verordnung festgelegt wurde.
- Absatz 12,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Strafbestimmungen
Paragraph 15,
- Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
- Ziffer einseine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht offenlegt,
- Ziffer eins aeine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht offenlegt,
- Ziffer 2seiner Meldepflicht (Paragraph 5,) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
- Ziffer 3bei Wegfall einer Meldebefreiung nach Paragraph 6, oder in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 8, vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
- Ziffer 4Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer,Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht offenlegt,
- Ziffer 4 aÄnderungen der Angaben über Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen oder über Substiftungen, nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,) und dadurch diese Rechtsträger nicht offenlegt,
- Ziffer 5seinen Status als Trustee nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übermittelt,
- Ziffer 6seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, übermittelt, oder
- Ziffer 7seinen Status als Nominee oder Nominee-Direktor nicht gemäß Paragraph 4 a, offenlegt
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. - Absatz 2,Wer unter Verletzung von Paragraph 3, Absatz 2, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 2 a,Wer seine Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 oder als Trustee gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 3,Wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 4,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren oder Rechtsträger, die eine Funktion (Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, oder Substiftungen nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 5,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (Paragraph 5 a, Absatz eins,) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach Paragraph 5 a, nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 6,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 6 a,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 a, abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
- Absatz 7,Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
- Absatz 8,Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Absatz eins bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß Paragraph 58, FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.
Zwangsstrafen
Paragraph 16,
- Absatz eins,Wird die Meldung gemäß Paragraph 5, nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
- Absatz 2,Zwangsstrafen gemäß Absatz eins, gelten als Abgaben im Sinne des Paragraph 213, Absatz 2, BAO.
- Absatz 3,Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.
… 10 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 21,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollzugsklausel
Paragraph 22,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2026,, zu den Paragraphen 3, 4 a, 5, 7, 9, 10, 10 a, 10 b, 11, 12, 13, 14, 14 a, 17, 18 und 20, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,)
Durch Artikel 2, dieses Bundesgesetzes werden Artikel 11 bis 14 der Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, Amtsblatt Nummer L 1640 vom 19.06.2024 Seite 1, umgesetzt.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Durch dieses Bundesgesetz werden
- Ziffer einsArtikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, und
- Ziffer 2Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, Amtsblatt Nummer L 342 vom 16.12.2016 Seite 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, zu den Paragraphen 5, 7, 9 und 10, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,)
Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), Amtsblatt Nummer L 144 vom 01.06.2016 Seite 44, geschaffen.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, zu den Paragraphen eins, 3, 5 a, 7, 9, 11, 15 und 20, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,)
Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel eins, Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43, Artikel 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 122 und Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 161, umgesetzt.