Absatz eins,Wenn eine Unstimmigkeit gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1624 gemeldet wird, dann ist die Unstimmigkeit im Register einzutragen und es sind die von dem Verpflichteten gemäß Artikel 24, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 zu übermittelnden Informationen und Angaben im Register zu speichern. Bezieht sich die Unstimmigkeit auf eine aktuelle Meldung, so ist in allen Auszügen aus dem Register anzumerken, dass eine Unstimmigkeit gemeldet wurde und ein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betreffenden Rechtsträger nicht abgerufen werden kann. Dem Rechtsträger ist von der Registerbehörde unverzüglich eine Aufforderung zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen und zur Abgabe einer neuen Meldung unter Angabe der standardisierten Gründe über das Unternehmensserviceportal mit einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- WiEReG 2027 (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts melden ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung; automatische Übernahmen aus Firmenbuch und anderen Registern bleiben. Die Registerbehörde merkt begründete Sanktionshinweise im Register an. Sie darf Nachschau in Betriebsstätten halten, auch durch die Finanzpolizei.
- In Kraft ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Meldung von Unstimmigkeiten
Paragraph 17,
- Absatz 2,Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung vornimmt, ist die Anmerkung im Register über die Unstimmigkeit zu beenden. Der Verpflichtete, der die Unstimmigkeit gemeldet hat, ist auf elektronischem Wege von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen und hat allenfalls nochmals gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1624 vorzugehen. Wenn der Verpflichtete in der Folge abermals eine Unstimmigkeit meldet, so hat die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, aufzunehmen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen zwei oder mehr Unstimmigkeiten in den letzten 365 Tagen gemeldet wurden.
- Absatz 3,Wenn der Rechtsträger keine neuerliche Meldung binnen drei Wochen nach der Eintragung der Unstimmigkeit im Register vornimmt und die Unstimmigkeit eine aktuelle Meldung betrifft, so hat die Registerbehörde die Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 4, aufzunehmen und den Vorgang und alle ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die Registerbehörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unstimmigkeit zu beheben. Ist die Unstimmigkeit komplex und kann die Registerbehörde diese nicht innerhalb von 30 Werktagen beheben, so ist der Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben. Insbesondere kann die Registerbehörde eine Aufforderung zur Korrektur gemäß Paragraph 18, Absatz 8, oder eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz 9, vorzunehmen.
- Absatz 4,Wenn die Unstimmigkeit eine historische Meldung betrifft, so ist dies im Register einzutragen und von der Registerbehörde bei der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen entsprechend zu berücksichtigen.
- Absatz 5,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, eine Unstimmigkeit gemeldet haben, nicht erhoben werden.
- Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.
- Absatz 7,Behörden gemäß Paragraph 15, Absatz eins, haben, sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt, der Registerbehörde im elektronischen Weg jegliche Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Die Behörden haben anzugeben, worin die Unstimmigkeit besteht. Dies ist in standardisierter Form und in der Schriftform im Register zu speichern. Im Hinblick auf die Übermittlung der vorliegenden Dokumente an die Registerbehörde ist Paragraph 20, anzuwenden. Die Registerbehörde hat die betreffende Meldung in die anlassfallbezogene Prüfung aufzunehmen, um die Unstimmigkeit binnen 30 Tagen zu beheben. Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.