Absatz eins,Die Registerbehörde und die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, SanktG 2024, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen erforderlich sind, die Zwangsstrafen gemäß Paragraph 21, oder Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 22, betreffen oder die die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.
BGBl. I Nr. 94/2026
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 sowie Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, des Gebührengesetzes 1957 und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird
Die Kundmachung setzt die neue EU-Geldwäscherichtlinie für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer um: Das bisherige Registergesetz wird zunächst vor allem bei der Einsicht mit berechtigtem Interesse geändert und später durch das neue Registergesetz 2027 ersetzt. Daneben werden im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Finanzinstitute eingeordnet und ein Strafrahmen gesenkt.
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- Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts melden ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach den Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung; automatische Übernahmen aus Firmenbuch und anderen Registern bleiben. Die Registerbehörde merkt begründete Sanktionshinweise im Register an. Sie darf Nachschau in Betriebsstätten halten, auch durch die Finanzpolizei.
- In Kraft ab 10.07.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10a WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, ist § 11 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Auf Anträge gemäß § 10 WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, die vor dem 10. Juli 2027 gestellt wurden, sind die §§ 13 und 14 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Meldungen anzuwenden, welche nach dem 9. Juli 2027 übermittelt werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 622 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 635 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11884 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Registerbehörde kann für die in Absatz eins, genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Absatz eins, austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden einer vergleichbaren beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
- Absatz 3,Für die in Absatz eins, genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Express Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesminister für Justiz, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen,
- Ziffer einsdie eine Zweigniederlassung im Inland haben,
- Ziffer 2die im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,
- Ziffer 3auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,
- Ziffer 4die im Inland Liegenschaften erworben haben,
- Ziffer 5die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder
- Ziffer 6die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten unterhalten,
anfordern und verarbeiten. Die Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können. - Absatz 4,Das für den Rechtsträger zuständige Firmenbuchgericht hat der Registerbehörde auf Anfrage die Anteilsliste gemäß Paragraph 9, Absatz 8, FlexKapGG für die Zwecke des Absatz eins, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht erfolgen.