Absatz eins,Rechtsträger haben die nachfolgenden Daten an das Register zu melden:
- Ziffer einsdie Daten gemäß Artikel 62, Absatz eins, Unterabs. 2 und Artikel 66, der Verordnung (EU) 2024/1624 sowie die im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegten Daten, wobei folgendes gilt:
- Litera abei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland ist nur der Name, das Geburtsdatum und sofern zur Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens erforderlich, der Geburtsort und die Postleitzahl des Wohnsitzes zu melden; bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland ist die Wohnanschrift, das Wohnsitzland, die Staatsangehörigkeiten, die Nummer und Art eines Ausweisdokuments zu melden und eine Kopie des Ausweisdokuments zu übermitteln; bei verstorbenen natürlichen Personen nur der Name, und falls vorhanden, das Geburtsdatum zu melden und
- Litera bbei allen zu meldenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarung mit Sitz im Inland ist nur die Stammzahl zu melden; bei juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen mit Sitz im Ausland ist der Name, die Rechtsform, die Adresse, die Stammzahl und das Stammregister zu melden,
- Ziffer 2die in Paragraph 7, vorgesehenen Daten, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird;
- Ziffer 3die in Absatz 2, angeführten Daten.