BGBl. I Nr. 96/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die zuständigen Vollzugsbehörden müssen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger künftig mitteilen, wann Untersuchungshaft, vorläufige Anhaltung, Freiheitsstrafe oder bestimmte Unterbringungen beginnen, unterbrochen werden oder enden. So sollen allfällige Auswirkungen auf Leistungsansprüche, die etwa während einer Haft ruhen, zeitgerecht geprüft werden können.
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- Dieselbe Mitteilungspflicht der Vollzugsbehörde an den Dachverband steht nun auch im BSVG, dem Gesetz für die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.
- In Kraft ab 30.10.2026 (§ 423) bzw. ab 01.11.2026 (§ 54).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 639 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11881 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertAbs 7 (neu)
… 13 unveränderte Absätze
Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
§ 54.
(1) Die Leistungsansprüche ruhen
1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 78), für den die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist;
2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der Geldleistungen mit Ausnahme der Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f und 149l) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149t), solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
(2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.
(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des Abs. 1 Z. 3 nicht ein,
1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;
3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist.
(4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige gemäß § 78, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister.
(6) Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 53 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB
erfolgt.
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