BGBl. I Nr. 98/2026
Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, des Energielenkungsgesetzes 2012, des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 sowie des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden
Die Novelle verlängert befristete Instrumente der Energie-Versorgungssicherheit, etwa die Gasvorhaltung für große Erdgaskraftwerke und den Schutz selbst eingespeicherter Gasmengen von Endverbrauchern. Betreiber von Mineralölraffinerien bekommen neue Pflichten: ein Versorgungssicherheitskonzept, Anzeigen bei erheblichen Produktionseinschränkungen und monatliche Daten zur Auslastung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Die Verfassungsbestimmungen in ElWG, EnLG 2012 und GWG 2011 werden wortgleich neu erlassen, nicht inhaltlich neu gefasst: Der Vergleich zeigt dort keine Änderung des Wortlauts.
- EBG 2012: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Betreiber von Mineralölraffinerien müssen ein Versorgungssicherheitskonzept vorlegen, erhebliche Einschränkungen anzeigen und monatlich Auslastungsdaten melden. Der Bundesminister kann Erhebungen per Verordnung ausweiten, die Höchststrafe steigt auf das Fünffache; die Sonderregeln zur Brennstoffbevorratung von Kraftwerken gelten bis 2029 weiter.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
- ElWG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Betreiber überwiegend mit Erdgas betriebener Stromerzeugungsanlagen ab 50 MW am öffentlichen Netz müssen zwei Jahre länger Gasmengen vorhalten, bis 2029, sofern der Bundesminister die Regel nicht per Verordnung weitergelten lässt. Die Verfassungsbestimmung zur Bundeszuständigkeit wird wortgleich neu erlassen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- EnLG 2012: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Gasmengen, die Endverbraucher selbst einspeichern oder einspeichern lassen, bleiben bis 2029 statt bis 2027 teilweise von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen bei einer Störung der Gasversorgung ausgenommen. Die Verfassungsbestimmung zu Zuständigkeit und Vollziehung wird wortgleich neu erlassen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
- GWG 2011: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Regulierungsbehörde kann für Gas, das für die strategische Gasreserve in Speicher fließt, ein reduziertes Netznutzungsentgelt festlegen. Die Pflicht größerer Gasversorger zu Konzepten für den Ausfall ihrer größten Bezugsquelle endet früher, schon vor der Kundmachung. Die Verfassungsbestimmung wird wortgleich neu erlassen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 1007/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 651 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11876 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012)
23
§ 20geändert
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§ 23aneu
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§ 23bneu
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§ 25geändert
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§ 32geändert
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Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)
2
§ 1geändert
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§ 188geändert
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Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012)
2
§ 1geändert
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§ 42geändert
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Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011)
3
§ 1geändert
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§ 18bgeändert
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§ 169geändert
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