Absatz eins,Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
BGBl. II Nr. 104/2026
Grundausbildungsverordnung – BMB
Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung (Grundausbildungsverordnung – BMB)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Fachspezifische Ausbildung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
- Absatz 3,Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.
- Absatz 4,Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
- Ziffer einsSozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 2, B und v 2 sowie für Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C und v 3,
- Ziffer 2Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten römisch drei. und römisch vier. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
- Ziffer 3Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten römisch fünf. und römisch sechs. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
- Ziffer 4Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 5 und h 3.
Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.