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BGBl. II Nr. 135/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2026× zu LFBAG-APO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung (LFBAG-APO) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2026 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß Paragraph 17, LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß Paragraph 35, LFBAG 2024 und bei der Anwendung von Paragraph 36, LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:

1.

Allgemeinbildung

(Anlage A)

2.

Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, LFBAG 2024)

(Anlage 1)

  1. Absatz 3,Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
  2. Absatz 4,Die Anlagen umfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne (Paragraph 49, Absatz eins, LFBAG 2024) mit den entsprechenden Festlegungen zu den Prüfungen.
  3. Absatz 5,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
  4. Absatz 6,Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze beziehen sich jeweils auf jene Fassung des angeführten Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Geltung stand.