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BGBl. II Nr. 135/2026

kundgemacht 11.06.2026 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2026× zu LFBAG-APO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung (LFBAG-APO) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 12.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 135/2026 § 10↗RIS↗

Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (Paragraph 36, LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname;
    2. Ziffer 2
      akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
    6. Ziffer 6
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
    7. Ziffer 7
      Sozialversicherungsnummer.
  3. Absatz 3,Personen, die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder die Forstfachschule Traunkirchen erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung das Abschlusszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. der Forstfachschule Traunkirchen beizulegen.
  4. Absatz 4,Personen, die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der einschlägigen Fachrichtung das Reifeprüfungszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in der einschlägigen Fachrichtung beizulegen.