Absatz eins,Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsTermin und Ort der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung);
- Ziffer 2die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
- Ziffer 3die Daten des Prüfungskandidaten (Name, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes);
- Ziffer 4die Leistungen bzw. Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen sowie den Gesamterfolg;
- Ziffer 5die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet ist, ansonsten die des Prüfers.