Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben.
BGBl. II Nr. 135/2026
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
4. Abschnitt
Inkrafttreten, Anwendung und Hinweis
Paragraph 21,
- Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß Paragraph 59, Absatz 7, LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.